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Lieferung / Lieferzeit / Verzug

  • Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. Der Verkäufer ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Käufer seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde und alle technischen Fragen geklärt sind.
  • Bei Änderungswünschen des Käufers ist der Verkäufer von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit. Die Parteien werden in diesem Fall einen neuen Liefertermin oder eine neue Lieferfrist vereinbaren.
  • Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Liefertermin bzw. die Lieferfrist eingehalten, wenn der Verkäufer die Ware an dem vereinbarten Ort bereitgestellt hat.
  • Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen, kann der Käufer keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Zulieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses. Der Ersatz von entgangenem Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung ist auf Vorsatz beschränkt.
  • Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Insofern sind Ansprüche des Käufers wegen der Teillieferung oder einer verspäteten Lieferung der Restmenge ausgeschlossen.